Allgemeine Geschäftsbedingungen für Softwareüberlassungs- und Pflegeverträge der TIRETASK GmbH

1 Geltungsbereich

(1)         Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der TIRETASK GmbH, Im Mediapark 5, 50670 Köln (nachfolgend „TIRETASK“) gelten für alle Softwareüberlassungs- und Pflegeverträge, die TIRETASK mit ihren Kunden abschließt, wenn der Vertragspartner ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)         Entgegenstehende AGB des Kunden gelten nur, wenn und soweit diese von TIRETASK ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

(3)         Änderungen dieser AGB bleiben in einem dem Kunden zumutbaren Umfang vorbehalten. Die jeweils aktuell gültigen AGB sind abrufbar unter https://tiretask.de/agb.

2 Vertragsgegenstand

(1)         TIRETASK installiert die vertraglich vereinbarte Standard-Software beim Kunden und überlässt diese dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages zur Nutzung (Softwaremiete).

(2)         TIRETASK übernimmt für die Laufzeit des Vertrages die Software-Pflegeleistungen der vertraglich vereinbarten Standard-Software (Softwarepflege).

(3)         Der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung des Mietzinses für die überlassene Software und zur Zahlung der Vergütung für die Dienstleistung der Softwarepflege sowie etwaiger weiterer vertraglich vereinbarter Entgelte.

3 Leistungsumfang

(1)         Die vertraglich geschuldete Software ist Standardsoftware. Sie genügt dem Kriterium der praktischen Tauglichkeit und ist von marktüblicher Qualität, jedoch nicht fehlerfrei.

(2)         TIRETASK installiert die Software beim Kunden und stellt sie dem Kunden nutzungsbereit zur Verfügung.

(3)         TIRETASK räumt dem Kunden das einfache, nicht übertragbare Recht ein, die im Vertrag bezeichnete Software während der Dauer des Vertrages bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde erwirbt hierbei jeweils eine Gerätelizenz. Diese berechtigt ihn, die Software auf dem im Vertrag bezeichneten Endgerät (Tablet) zu nutzen. Die Anzahl der erworbenen Lizenzen ergibt sich aus dem Vertrag.

(4)         TIRETASK übernimmt die Pflege der vertraglich vereinbarten Software. Der Pflege unterliegt die Software nur in der jeweils aktuellen Version sowie der jeweiligen Vorgängerversion. Abgesehen von der jeweiligen Vorgängerversion hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass TIRETASK gleichzeitig eine ältere und die aktuelle Version bei ihm pflegt. Wünscht der Kunde dies, hat er mit TIRETASK hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

4 Rechte und Pflichten

(1)         Der Kunde darf keine Umarbeitungen an dem Programm vornehmen, es sei denn, diese sind für die bestimmungsgemäße Benutzung erforderlich. Eine Umarbeitung ist zulässig, wenn sie für die Beseitigung eines Mangels notwendig ist und TIRETASK sich mit der Berichtigung des Mangels in Verzug befindet, die Mängelbeseitigung unberechtigt ablehnt oder aus sonstigen, ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Gründen zur unverzüglichen Mängelbeseitigung außerstande ist. Eine Umarbeitung ist auch zulässig, wenn sie zur Behebung von Kompatibilitätsproblemen beim Zusammenwirken des Programms mit anderen vom Kunden benötigten Programmen erforderlich ist, und TIRETASK nicht bereit oder in der Lage ist, diese im Rahmen der geschuldeten Softwarepflege zu beseitigen.

(2)         Der Kunde darf mit Maßnahmen nach Abs. 1 keine Dritten beauftragen, die Wettbewerber von TIRETASK sind, sofern er nicht nachweist, dass die Gefahr der Preisgabe wichtiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von TIRETASK (insbesondere von Funktionen und Design des Programms) ausgeschlossen ist.

(3)         Die Dekompilierung des Programms ist nur zulässig, wenn die in § 69 e Abs. 1 UrhG genannten Voraussetzungen und Bedingungen vorliegen. Die hierdurch gewonnenen Informationen dürfen nicht entgegen den Maßgaben von § 69 e Abs. 2 UrhG verwendet bzw. weitergegeben werden.

(4)         Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder ähnliches dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden. In diesem Zusammenhang duldet der Kunde etwaige Verlinkungen und/ oder Produktkennzeichnungen innerhalb der Benutzeroberfläche der Software.

(5)         Der Kunde ist ohne Erlaubnis von TIRETASK nicht berechtigt, die Software Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu veräußern oder zu vermieten.

(6)         Jegliche Vorführung und/ oder Präsentation der Software gegenüber Dritten, gleich zu welchem Zweck, ist untersagt.

(7)         Die unselbständige Nutzung durch die Arbeitnehmer des Kunden bzw. sonstige dem Weisungsrecht des Kunden unterliegende Dritte im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs ist zulässig.

(8)         Der Kunde hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Software vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Er wird etwaige (Original)datenträger sowie die Dokumentation an einem gesicherten Ort verwahren. Er wird seine Arbeitnehmer und die sonstigen gemäß Abs. 7 zur unselbständigen Nutzung berechtigten Personen darauf hinweisen, dass die Anfertigung von Kopien über den vertragsmäßigen Umfang hinaus unzulässig ist.

(9)         TIRETASK ist berechtigt, nicht personenbezogene Daten, welche durch die Nutzung der Software entstehen, zu Statistik- und Marketingzwecken auszuwerten und zu verwerten.

(10)       TIRETASK ergreift geeignete Maßnahmen im Hinblick auf Sicherung und Backup der Software und schuldet insoweit regelmäßige Backups nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik. § 9 Abs. 4 dieser AGB gilt entsprechend.

(11)       Im Rahmen der geschuldeten Softwarepflege beginnt TIRETASK nach einer Mangelmeldung des Kunden unverzüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen des Mangels mit der Mangelbeseitigung. TIRETASK wird die Mangelmeldung dokumentieren. Sobald für TIRETASK erkennbar, wird der Kunde über die mögliche Ursache des Mangels sowie im Nachfolgenden in angemessenen zeitlichen Abständen über den jeweiligen Status der Mangelbeseitigung informiert. Sollte es sich um einen betriebsverhindernden Mangel handeln und eine Mangelbehebung nicht innerhalb von 2 Tagen nach Zugang der Mangelmeldung („Wiederherstellungszeit“) möglich sein, wird TIRETASK dem Kunden dies unverzüglich unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Mangelbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, mitteilen. Ein betriebsverhindernder Mangel liegt vor, wenn die Nutzung des Programms beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird und dieser Mangel nicht mit zumutbaren technischen und/oder organisatorischen Hilfsmitteln umgangen werden kann). Die Einordnung eines Mangels als betriebsverhindernder Mangel erfolgt einvernehmlich durch die Vertragsparteien. Erzielen die Vertragsparteien nicht unverzüglich ein Einvernehmen, entscheidet TIRETASK über die Einordnung nach billigem Ermessen. Die Messung der Einhaltung der Wiederherstellungszeit erfolgt nur innerhalb der allgemeinen Servicezeit von TIRETASK. Diese ist Montag bis Freitag von 09:00 bis 17:00 Uhr. Die Wiederherstellungszeit beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Mangelmeldung. Eine Mangelmeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach § 5 hinsichtlich der Beschreibung des Mangels hinreichend nachgekommen ist. Für die Messung der Wiederherstellungszeit gilt im Übrigen Folgendes:

  • Der Lauf der Wiederherstellungszeit wird ab dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem TIRETASK dem Kunden die Mangelbeseitigung mitteilt.
  • Erfolgt die Bestätigung der Mangelbeseitigung durch den Kunden, ist das Ende der Wiederherstellungszeit der Zeitpunkt, zu dem TIRETASK dem Kunden die Mangelbeseitigung mitgeteilt hat.
  • Erklärt der Kunde substantiiert innerhalb von 14 Tagen, nachdem TIRETASK dem Kunden die Mangelbeseitigung mitgeteilt hat, dass der Mangel – entgegen der Mitteilung von TIRETASK – nicht beseitigt ist, läuft die Wiederherstellungszeit ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des Kunden weiter.
  • Erfolgt innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen, nachdem TIRETASK dem Kunden die Mangelbeseitigung mitgeteilt hat, weder eine Bestätigung der Mangelbeseitigung durch den Kunden, noch eine substantiierte Erklärung des Kunden, wonach der Mangel nicht beseitigt ist, so gilt der Mangel als beseitigt.

5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1)         Der Kunde wird TIRETASK in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Vertragspflichten des Kunden.

(2)         Der Kunden wird auf Anforderung durch TIRETASK oder soweit für ihn erkennbar erforderlich insbesondere

  • während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt;
  • Mängel unverzüglich nach Entdeckung melden.
  • bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und TIRETASK einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie gegebenenfalls simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen in Textform melden;
  • TIRETASK (im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften) bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen und (erforderlichenfalls) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von TIRETASK Beauftragten anhalten;
  • den für die Durchführung der Leistungen von TIRETASK beauftragten Mitarbeitern Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen die zu pflegende Software gespeichert und/oder geladen ist;
  • die von TIRETASK erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes etc.) nach näheren Hinweisen von TIRETASK (unverzüglich) einspielen und die von TIRETASK übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten;
  • alle im Zusammenhang mit der gepflegten Software verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen;
  • TIRETASK auf eigene Kosten (inklusive Verbindungskosten) einen Remote-Access (VPN-Verbindung oder Remote Desktop Sharing) zur Verfügung stellen. Hierbei wird TIRETASK nach dem Stand der Technik angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Virusinfektionen oder anderen Beeinträchtigungen des Systems des Kunden treffen.

(2)         Ist TIRETASK der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungsleistung nicht vertragsgemäß erbringt, wird TIRETASK den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen und dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungsleistung setzen; gegebenenfalls wird TIRETASK den Kunden auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistung im Rahmen der Nachfristsetzung hinweisen. Solange Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist TIRETASK für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich.

(3)         Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungsleistung entstehender Mehraufwand von TIRETASK kann dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden. Gegebenenfalls weitergehende Ansprüche von TIRETASK bleiben unberührt.

6 Vergütung

Die vertraglich vereinbarte Gesamtvergütung ist monatlich im Voraus fällig. Die nach dem Vertrag geschuldete Vergütung ist ab Datum der erfolgreichen Installation der Software beim Kunden und jeweils am selben Tag des Folgemonats monatlich im Voraus fällig.

7 Sach- und Rechtsmängel

(1)         TIRETASK gewährleistet, dass die Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistungen (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann.

(2)         Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Leistungen von TIRETASK Rechte Dritter verletzen, wird der Kunde nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für TIRETASK das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Unter der Voraussetzung, dass TIRETASK im Hinblick auf die Rechtsverletzung schuldhaft gehandelt hat, der Kunde TIRETASK unverzüglich von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblicher Verletzung von Rechten Dritter durch die Leistungen von TIRETASK durch Dritte unterrichtet, TIRETASK die alleinige Rechtsverteidigung überlässt und TIRETASK in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützt, wird TIRETASK den Kunden von allen solchen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten für die Rechtsverteidigung Dritter freistellen. Die Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gemäß § 9 finden Anwendung.

(3)         Gelingt es TIRETASK innerhalb einer angemessenen Frist nicht, einen Sach- und/oder Rechtsmangel zu beseitigen, so ist der Kunde berechtigt, TIRETASK eine angemessene Nachfrist zu setzen. Sofern vertraglich Wiederherstellungszeiten definiert wurden, gelten diese im Hinblick auf Sachmängel als angemessene Frist im Sinne des vorstehenden Satzes. Nach erfolglosem Ablauf der angemessenen Nachfrist ist der Kunde berechtigt, die vertraglich geschuldete Vergütung angemessen zu mindern. Die Kündigung des Vertrags bzw. der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen; hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden zur Kündigung aus wichtigem Grund.

(4)         Die Regelungen dieses § 7 sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung nach § 9 bleiben unberührt.

(5)         Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung von TIRETASK oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von TIRETASK beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von TIRETASK bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von TIRETASK beruhen.

(6)         Die Sach- und Rechtsmängelhaftung erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an der vertraglich geschuldeten Software Änderungen vornehmen, denen TIRETASK vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt nicht, soweit der Kunde darlegt und nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben.

8 Vertragsdauer / Kündigung / Rückgabe

(1)         Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und gilt zunächst für zwei Vertragsjahre. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf eines Vertragsjahrs von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

(2)         Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3)         Eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, bedarf für Ihre Wirksamkeit der Schriftform.

(4)         Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde TIRETASK die Software auf etwaig überlassenen Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation zurückzugeben. Gegebenenfalls erstellte Kopien der überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen.

(5)         TIRETASK kann statt der Rückgabe auch die Löschung der überlassenen Software sowie die Vernichtung der überlassenen Handbücher und Dokumentation verlangen.

(6)         Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist unzulässig.

9 Haftung

Die Haftung für Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestimmt sich, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:

(1)         Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von TIRETASK herbeigeführt werden, haftet TIRETASK unbeschränkt.

(2)         Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch TIRETASK ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Absatz 3 bleibt unberührt. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf.

(3)         Die Haftung für Personenschäden, das heißt für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist unbegrenzt. Die gesetzlich zwingende Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

(4)         Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet TIRETASK nur, soweit sie die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Eine Vertragspflicht ist wesentlich, wenn die Erfüllung dieser Pflicht die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Kunde auf die Einhaltung dieser Pflicht vertrauen darf. Die Haftung von TIRETASK ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

(5)         Sämtliche Ansprüche unter diesem § 9 verjähren innerhalb von 1 Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Absatz 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht in Fällen der Haftung wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder in Fällen zwingender Haftung, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz.

10 Datenschutz

(1)         TIRETASK wird bei etwaigem Umgang mit personenbezogenen Daten die jeweils einschlägigen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), einhalten.

(2)         Der Kunde wird bei der Nutzung der Software die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. TIRETASK ist insoweit nicht Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO.

(3)         Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien eine Vereinbarung über eine Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO abschließen.

11 Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

(1)         Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail nicht gewahrt.

(2)         Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

(3)         Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von TIRETASK in Köln. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Köln vereinbart.

(4)         Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.